{"id":1700,"date":"2013-06-08T13:08:09","date_gmt":"2013-06-08T12:08:09","guid":{"rendered":"http:\/\/www.autolook.de\/?p=1700"},"modified":"2013-06-08T13:08:09","modified_gmt":"2013-06-08T12:08:09","slug":"schlagloch-schadenersatz","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.autolook.de\/?p=1700","title":{"rendered":"Schlagloch &#8211; Schadenersatz"},"content":{"rendered":"<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft size-thumbnail wp-image-2779\" src=\"http:\/\/www.autolook.de\/wp-content\/uploads\/emo-logo-Briefmarke-150x110.png\" alt=\"\" width=\"150\" height=\"110\" \/>Ob im Winter bei Frost oder im Sommer bei Gluthitze \u2013 Schlagl\u00f6cher sind f\u00fcr Autofahrer und Fahrzeug ein Greuel. Der strenge und lange Winter mit wechselndem Frost und Tauwetter hat viele Stra\u00dfen in Schlaglochteppiche verwandelt. Zudem haben Bund, L\u00e4nder, St\u00e4dte und<!--more--> Kommunen jahrzehntelang\u00a0bei der Stra\u00dfensanierung gespart. Experten reden von Investitionsstau. Finanzmittel um die L\u00f6cher kurzfristig zu flicken, sind derzeit knapp.<\/p>\n<p>Autofahrer haben Angst &#8211; um ihr Fahrzeug. H\u00e4ufig verursachen die Schlagl\u00f6cher Sch\u00e4den an Autos, deren Reparatur dann teuer ist. Schadenersatzanspruch an den Unterhaltstr\u00e4ger der Stra\u00dfen wimmelten die Gerichte bisher in zahlreichen Urteilen ab. Je nach Stra\u00dfentyp muss sich der Autofahrer auf Sch\u00e4den einstellen. Diese Auffassung scheint sich in neueren Urteilen zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p>&#8222;Investiert wird nach Bedarf und nicht nach Himmelsrichtung\u201c, sagt Bundesverkehrsminister Ramsauer. Damit soll der Investitionsanteil des Bundes f\u00fcr Stra\u00dfensanierung nach jahrzehntelangem R\u00fcckstand in den alten Bundesl\u00e4ndern von 17 auf 24 % steigen. Jahrzehntelang hat man die Reparatur- und Instandhaltungskosten vernachl\u00e4ssigt. Obwohl 48 Milliarden Euro an Einnahmen aus der Mineral\u00f6l- und Kfz-Steuer j\u00e4hrlich in den Bundeshaushalt flie\u00dfen, werden nur rund ein Drittel in die Infrastruktur investiert. Politiker schieben sich die Verantwortung zu: Die Hinterlassenschaft der Vorg\u00e4nger sei urs\u00e4chlich, viel wurde in die neuen Bundesl\u00e4nder investiert, die alten vernachl\u00e4ssigt.<\/p>\n<p><b>Sichtfahrgebot hat oberste Priorit\u00e4t<\/b><br \/>\nAutofahrer d\u00fcrfen sich nicht darauf verlassen, dass vor Schlagl\u00f6chern gewarnt wird. Denn es gilt laut Stra\u00dfenverkehrsordnung das Sichtfahrgebot: Man darf nur so schnell fahren, dass man auf ein Hindernis \u2013 oder eben ein Schlagloch \u2013 entsprechend reagieren kann. Oft stellen die Verantwortlichen an besonders kritischen Punkten Warnschilder auf. Fehlen sie und f\u00fchren die L\u00f6cher zu Sch\u00e4den, erhalten Autofahrer trotzdem keinen Schadenersatz. Da sind die Gerichte sehr streng. Bisher haben sich die Gerichte weitgehend auf das Sichtfahrgebot zur\u00fcckgezogen und den Autofahrern zumindest ein sehr hohes Mitverschulden angerechnet. Doch die Rechtsprechung bewegt sich langsam: einige Urteile aus dem letzten Jahr ziehen St\u00e4dte und Gemeinden zur Haftung heran. Autofahrer m\u00fcssen aber erkennen, welche Bedeutung die Stra\u00dfe f\u00fcr den Verkehr hat. Danach richtet sich auch die Rechtsprechung.<\/p>\n<p><b>Unbefestigte<\/b> <b>Wege bedeuten &#8222;auf eigene Gefahr&#8220;<\/b><\/p>\n<p>Allerdings muss man bei einer \u201eerkennbaren\u201c Stra\u00dfe mit\u00a0 mehreren Schlagl\u00f6chern, mit solchen permanent rechnen. Auf unbefestigten, behelfsm\u00e4\u00dfigen Weg f\u00e4hrt man auf eigenes Risiko. So kann man auf unbefestigten, behelfsm\u00e4\u00dfigen Weg keine hohen Anforderungen stellen. Wer solche Wege benutzt handelt er auf eigenes Risiko (<i>OLG Brandenburg<\/i>). Auch bei Landwirtschaftswegen muss mit sehr tiefen Schlagl\u00f6chern oder Unebenheiten gerechnet werden (<i>OLG D\u00fcsseldorf<\/i>). Die Eigenverantwortlichkeit der Verkehrsteilnehmer steht auf unbefestigten Wegen im Vordergrund entschied das OLG Naumburg. Auf solchen Stra\u00dfen ist besonders im Winter immer mit Schlagl\u00f6chern zu rechnen.<\/p>\n<p>Dass manchmal nicht einmal Warnschilder ausreichen, um die Verkehrssicherungspflicht zu erf\u00fcllen, zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt. Auf einer vielbefahrenen Stra\u00dfe lagen zwei gro\u00dfe Schlagl\u00f6cher direkt nebeneinander. Nach Ansicht des Gerichtes h\u00e4tte die Stra\u00dfe gesperrt und der Schaden umgehend repariert werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p><b>\u00a0<\/b><b>Schlagl\u00f6cher auf der Autobahn<\/b><\/p>\n<p>Die Sicherheitserwartungen auf einer Bundesautobahn sind deutlich h\u00f6her als auf einer holprigen Gemeindestra\u00dfe. Reges Verkehrsaufkommen erh\u00f6ht dort die Anforderungen an die Sicherheit der Fahrbahn. So darf ein Autofahrer grunds\u00e4tzlich darauf vertrauen, dass diese sich in einem verkehrssicheren Zustand befindet.<\/p>\n<p>Das OLG N\u00fcrnberg entschied, dass ein Bundesland seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, wenn im Baustellenbereich einer Autobahn 10 Zentimeter tiefe Schlagl\u00f6cher lediglich mit Kaltmischgut aufgef\u00fcllt werden und die Geschwindigkeit auf 60 km\/h beschr\u00e4nkt ist &#8211; aber kein Warnschild aufgestellt wurde.<\/p>\n<p>Und nach einem Urteil des LG Halle m\u00fcssen Autofahrer auf Autobahnen am wenigsten mit \u201egro\u00dfen\u201c Schlagl\u00f6chern rechnen: ab 20 Zentimetern Tiefe und 90 Zentimetern Breite. Daher m\u00fcssen Winterdienste besonders h\u00e4ufig die Strecke kontrollieren, Warnschilder m\u00fcssen auf die Sch\u00e4den hinweisen.<\/p>\n<p>Wird ein Auto aufgrund von Schlagl\u00f6chern im Asphalt einer Stra\u00dfe besch\u00e4digt, haftet das Land f\u00fcr den Schaden, wenn es seiner sogenannten Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. Das Aufstellen von Warnschildern, die auf eine schlechte Fahrbahn hinweisen, ist bei tiefen Schlagl\u00f6chern nicht ausreichend, wie auch das\u00a0Oberlandesgericht Koblenz entschied.<\/p>\n<p>Mit einem 12 cm tiefen Schlagloch muss ein Verkehrsteilnehmer auf Autobahnen in Sachsen-Anhalt auch dann nicht rechnen, wenn eine H\u00f6chstgeschwindigkeit von 60 km\/h angeordnet ist und Warnschilder darauf hinweisen. F\u00fcr die neuen Bundesl\u00e4nder hatte das Landgericht Halle entschieden. Nach Ansicht des Gerichts ist das Land durch die getroffenen Ma\u00dfnahmen seiner Verkehrssicherungspflicht nur unzureichend nachgekommen, weshalb der Kl\u00e4ger in vollem Umfang Schadenersatz zugesprochen bekam.<\/p>\n<p>Ist die Fahrbahn einer Bundesautobahn in einem bestimmten Streckenabschnitt bereits seit l\u00e4ngerer Zeit schadhaft, wird diese jedoch nicht saniert, weil die erforderlichen Haushaltsmittel daf\u00fcr nicht zur Verf\u00fcgung stehen, kann die sogenannte Stra\u00dfenverkehrs-Sicherungspflicht (SVSP) verletzt sein, sofern lediglich im Abstand von einem Kilometer Warnschilder \u201eStra\u00dfensch\u00e4den auf 5 km L\u00e4nge\u201d aufgestellt sind und eine Beschr\u00e4nkung der zul\u00e4ssigen H\u00f6chstgeschwindigkeit nicht angeordnet ist (OLG Koblenz). Dies k\u00f6nne selbst dann der Fall sein, wenn bei einer regelm\u00e4\u00dfigen Streckenkontrolle (Tempo 20-30 km\/h auf dem Standstreifen\/alle zwei Tage) noch kein Schlagloch zu sehen gewesen sei.<\/p>\n<p><b>Bundes-, Land- und Gemeindestra\u00dfe<\/b><\/p>\n<p>Weist eine Kreisstra\u00dfe erkennbar zahlreiche Risse, Ausbesserungsstellen und Schlagl\u00f6cher auf (sogenannte Buckelpiste), muss der Verkehrssicherungspflichtige vor dem offenkundig schlechten Stra\u00dfenzustand nicht nur durch das Aufstellen von Warnschildern warnen, sondern\u00a0Schlagl\u00f6cher sofort behelfsm\u00e4\u00dfig zusch\u00fctten lassen, wie das LG L\u00fcneburg urteilte.<\/p>\n<p>F\u00fcr Radfahrer gilt: Eine Gemeinde verletzt ihre Verpflichtung nicht, wenn sie einen Aufbruch im Fahrbahnbelag einer Gemeindestra\u00dfe nicht schlie\u00dft, der f\u00fcr aufmerksame Radfahrer\u00a0nicht \u00a0so rechtzeitig erkennbar ist (OLG Stuttgart), dass ein Unfall vermieden werden kann.<\/p>\n<p>Befinden sich in einem asphaltierten Radweg erkennbar zahlreiche tiefe Schlagl\u00f6cher, trifft die stra\u00dfenverkehrssicherungspflichtige Gemeinde nicht den Vorwurf einer Pflichtverletzung, selbst dann, wenn eine Warnung unterblieben ist, wie das \u00a0LG Rostock feststellte. Der Benutzer des Radweges muss sich den Verh\u00e4ltnissen anpassen: St\u00fcrzt ein Fahrradfahrer nach dem Umfahren etlicher Schlagl\u00f6cher beim Ausweichen vor einem weiteren Schlagloch, ist die Erkennbarkeit der Gefahr eindeutig.<\/p>\n<p><b>City,Innerorts<\/b><\/p>\n<p>Es ist die pure Verzweiflung: Weil Schlagl\u00f6cher nicht so schnell gef\u00fcllt werden k\u00f6nnen, wie neue aufrei\u00dfen, gibt die Stra\u00dfenmeisterei neue Regeln vor \u2013 Tempo 30 auf Landesstra\u00dfen.<\/p>\n<p>Eine Ortsdurchfahrt in Gehrden (bei Hannover) eignet sich besser zum Golfen als zum Autofahren. Im Gemeinderat hei\u00dft es: \u201eWie in der Ostzone&#8220;. Jetzt herrscht\u00a0 auf der\u00a0 Landestra\u00dfe 401, Tempo 10.<\/p>\n<p>(1) Ob Gemeinden f\u00fcr Sch\u00e4den durch Schlagl\u00f6cher haften, entscheidet deren Anzahl und Tiefe. Laut Deutschen Anwaltsverein (DAV) hat das Landgericht Rostock<b> <\/b>entschieden, das dies dann der Fall ist, wenn auf rund 500 Metern 15 bis 20 Schlagl\u00f6cher mit einer teilweisen Tiefe von sieben bis acht Zentimetern existieren.<\/p>\n<p>So fuhr ein Autofahrer bei starkem Regen durch ein zw\u00f6lf Zentimeter tiefes und 120 Zentimeter langes Schlagloch.\u00a0 Das Auto setzte auf, der Schaden lag bei rund 1.500 Euro. Der Mann klagte und erhielt die H\u00e4lfte als Schadenersatz. Die informierte Gemeinde habe ihre Verkehrs-Sicherungspflicht nicht erf\u00fcllt, \u00a0Notfalls h\u00e4tte sie die Strecke sperren m\u00fcssen. Allerdings treffe auch den Autofahrer eine 50-prozentige Mitschuld, da er angesichts des Wetters seine Geschwindigkeit h\u00e4tte anpassen m\u00fcssen.<\/p>\n<p><b>Schlagl\u00f6cher im Baustellenbereich <\/b><\/p>\n<p>F\u00fcr Baustellenbereiche gilt bei Sch\u00e4den, die durch Schlagl\u00f6cher verursacht werden, nicht zwingend die\u00a0kommunale Haftung: Gehwegbenutzer m\u00fcssen mit geringf\u00fcgigen Niveauunterschieden bis zu 2 cm rechnen.(OLG Celle).<\/p>\n<p>Der Stra\u00dfenverkehrssicherungspflichtige muss auf ein etwa 10 cm tiefes Schlagloch mit einem Umfang von einem halben Quadratmeter in einer kommunalen Stra\u00dfe nicht gesondert hinweisen, wenn sich die Stra\u00dfe ganz erkennbar im Bau befindet. Wer Schlagl\u00f6cher umf\u00e4hrt, gebe zu erkennen, dass Sch\u00e4den am Pkw in Kauf nimmt &#8211; wie das LG Trier feststellt.<\/p>\n<p>Wenn ein Fu\u00dfg\u00e4nger beim \u00dcberqueren einer Stra\u00dfe vor einer Gastst\u00e4tte in ein Schlagloch in der Fahrbahn tritt, umknickt und sich eine Unterschenkelfraktur zuzieht, haftet eine (nordrhein-westf\u00e4lische) Gemeinde nicht wegen Verletzung der SVSP (OLG Hamm).\u00a0 Es bestehe keine SVSP-Pflicht f\u00fcr die Oberfl\u00e4chen von Fahrbahnen einen Zustand wie auf B\u00fcrgersteigen herzustellen; dies w\u00fcrde zu einer finanziellen \u00dcberforderung der Kommunen f\u00fchren.<\/p>\n<p><b>Schlagl\u00f6cher auf Parkpl\u00e4tzen<\/b><\/p>\n<p>Nach Auffassung des LG Bonn soll bei 5-8 Zentimeter tiefen Schlagl\u00f6chern auf \u00f6ffentlichen Parkpl\u00e4tzen keine Verletzung der SVSP in Frage kommen. Im Rahmen der Zumutbarkeitspr\u00fcfung sei auch die \u2013 schwache \u2013 Finanzkraft der Gemeinden zu ber\u00fccksichtigen. Schon insoweit sei eine Kommune nicht verpflichtet, einen Parkplatz von kleineren Unebenheiten und L\u00f6chern freizuhalten. Bei einer im Kern dem ruhenden Verkehr gewidmeten Fl\u00e4che sei zudem die Verkehrsbedeutung so gering, dass eine weitere Beleuchtung als durch eine ca. 100 Meter entfernte Lampenanlage nicht erforderlich gewesen sei.<\/p>\n<p>Sichtfahrgebot auch im Hinblick auf Schlagl\u00f6cher OLG Jena. Bei wichtigen innerst\u00e4dtischen Stra\u00dfen d\u00fcrfen die Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen, dass keine gr\u00f6\u00dferen Schlagl\u00f6cher vorhanden sind.<\/p>\n<p>Beim Befahren einer Br\u00fccke fuhr ein Autofahrer mit dem Pkw in ein ein Zentimeter tiefes und 50 cm mal 50 cm gro\u00dfes Schlagloch. Ausweichen bei Gegenverkehr war nicht m\u00f6glich. Das Schlagloch war mit Wasser gef\u00fcllt. Die Gemeinde kannte Schlagloch und hatte es mit Kaltmischgut geflickt \u2013 vergeblich, es brach wieder auf. Noch vor einer weiteren Reparatur mit Hei\u00dfmischgut fuhr ein Autofahrer dorthinein. Das OLG nimmt eine Haftungsquote von jeweils 50 % vor.<\/p>\n<p>Die Rechtsprechung geht dabei davon aus, dass der Stra\u00dfenbenutzer sein Verhalten den gegebenen Stra\u00dfenverh\u00e4ltnissen anpassen und die Stra\u00dfen so hinnehmen muss, wie sie sich ihm erkennbar darbieten (BGH).<\/p>\n<p>Auf welche Gefahrenquellen sich der Stra\u00dfenbenutzer einrichten muss, h\u00e4ngt im Wesentlichen auch von der Verkehrsbedeutung einer Stra\u00dfe ab.<\/p>\n<p><b>Definition: \u00a0\u201eEine Verkehrssicherungspflicht bzw. Verkehrspflicht ist in Deutschland eine deliktsrechtliche Verhaltenspflicht zur Abwehr von Gefahrenquellen, deren Unterlassen zu Schadensersatzanspr\u00fcchen nach den \u00a7\u00a7 823 ff. BGB f\u00fchren kann.\u201c<\/b><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ob im Winter bei Frost oder im Sommer bei Gluthitze \u2013 Schlagl\u00f6cher sind f\u00fcr Autofahrer und Fahrzeug ein Greuel. Der strenge und lange Winter mit wechselndem Frost und Tauwetter hat viele Stra\u00dfen in Schlaglochteppiche verwandelt. 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